Angezeigte Fälle
Bei Bedarf kann Kurzarbeit durch Betriebe oder Betriebsbereiche angezeigt werden. Die Meldung läuft hierbei ausschließlich über den Arbeitgeber für das eigene Personal. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (KUG) werden im SGB III geregelt. Unterschieden wird nach § 96 SGB III (konjunkturelles KUG, Förderung bei vorübergehend schlechter Wirtschaftslage von Betrieben/Unternehmen) sowie § 111 SGB III (Transfer-KUG, Förderung bei betrieblicher Restrukturierung und dauerhaftem unvermeidbaren Arbeitsausfall mit dem Ziel des Wechsels in eine neue Beschäftigung über eine Transfergesellschaft ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit). Das Saison-KUG (§ 101 SGB III, Förderung bei saisonalen witterungsbedingten Arbeitsausfällen) ist hingegen nicht anzeigepflichtig. Da es sich insgesamt um angezeigte Fälle von Kurzarbeit handelt, stellen diese nicht die tatsächliche Anzahl an Förderungen dar.
Realisierte Fälle
Nach erfolgreicher Bewilligung der Anzeige zur Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit kann der Betrieb für jeden Monat, in dem Kurzarbeit stattfand, einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Die Zahl der realisierten Fälle von Kurzarbeit wird auf Grundlage sogenannter Abrechnungslisten berechnet und kann nach §96 SGB III, §111 SGB III und aus den nicht anzeigepflichtigen Meldungen nach §101 SGB III differenziert werden.
Kontextbezogene Daten
Diese Daten betreffen nicht direkt die Kurzarbeit, drücken jedoch arbeitsmarktrelevante Entwicklungen aus, welche mit Kurzarbeit zusammenhängen könnten. Beispielsweise kann der verstärkte Zugang an Arbeitslosen aus Erwerbstätigkeit Hinweise auf eine sich verändernde Wirtschaftslage liefern.
Bei der Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen könnten sich ebenfalls mögliche negative Wirtschaftslagen widerspiegeln. In den beantragten Unternehmensinsolvenzen sind folgende Arten enthalten: Eröffnete Insolvenzen, mangels Masse abgewiesene Anträge sowie gerichtlich und außergerichtlich angenommene Schuldenbereinigungspläne.
Hinweise:
Grundlage der hier dargestellten Werte sind Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) und des Statistischen Bundesamtes. Hierbei liegen Zahlen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Wartezeiten vor. Endgültige Daten zu realisierten Fällen von Kurzarbeit liegen erst nach einer Wartezeit von fünf Monaten vor. Endgültige Daten zu angezeigten Fällen liegen hingegen schon am Ende des darauffolgenden Monats vor.
Aufgrund des erhöhten Aufkommens an Anzeigen zur Kurzarbeit durch die Corona-Krise erfolgt die Erfassung in den IT-Systemen der BA teilweise erst mit zeitlichem Verzug. Die Zuordnung in der Statistik erfolgt hierbei über den Erfassungsmonat.
Zur umfassenden Abbildung des „Corona-Effektes“ müssen die statistischen Berichtsmonate März und April 2020 bei den Anzeigen zur Kurzarbeit zusammen betrachtet werden.
Die vorhandenen Daten können geringfügige Abweichungen bei der Berechnung von Summen enthalten, was z. B. auf die Anonymisierung geringer Fallzahlen zurückzuführen ist. Die Zahlen des aktuellsten Monats der angezeigten Fälle von Kurzarbeit sind vorläufige Daten.
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